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Gemeinsame Forderung der Kommissionen des DBSH zur
staatlichen Anerkennung
1. Grundsatz
Der DBSH beschließt sich grundsätzlich für den Erhalt der Staatlichen Anerkennung für die Soziale Arbeit einzusetzen.
2. Eigenständigkeit der staatlichen Anerkennung
Die Staatliche Anerkennung ist ein eigener Qualifikationsbereich. Neben den theoretischen Inhalten müssen Praxisanteile nachgewiesen werden. Der Nachweis ist in einer eigenständigen Prüfung nach mindestens einjähriger Praxis in der Sozialen Arbeit während und / oder nach dem Studium der Sozialen Arbeit unter Beteiligung der zuständigen Stelle zu erbringen. Diese Stelle muss per Gesetz oder Verordnung auf der jeweiligen Landesebene von den zuständigen Landesministerien definiert werden.
Der Zugang zur Erreichung der staatlichen Anerkennung muss jeder Bewerberin / jedem Bewerber nach dem Studium der Sozialen Arbeit ermöglicht werden.
3. Zielsetzung
Der Ausbildungsbereich zur Staatlichen Anerkennung soll dazu befähigen, Aufgaben der Sozialen Arbeit in der Praxis öffentlicher und freier Träger selbständig und eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der methodischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen. (vgl.: Rheinland-Pfalz, Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, § 6 Abs. 2 vom 07.11.2000)
4. Der DBSH fordert folgende bundesweite Standards:
5. Aberkennung der staatlichen Anerkennung
Die staatliche Anerkennung ist abzuerkennen, wenn schwerwiegende strafrechtlich relevante Verstöße vorliegen und ein entsprechender Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis vorliegt
6. Tarifliche Forderungen des DBSH
Aufgrund der Forderung des DBSH zur Staatlichen Anerkennung ergibt sich die Forderung im Rahmen des TVöD, dass Abschlüsse (Diplom und Bachelor) mit Staatlicher Anerkennung unmittelbar in die E 10 eingruppiert werden.
Treffen am 08.01.2006 in Köln
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